Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeines:
Unseren Angeboten liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den besonderen Bedingungen widersprechen, gelten nur, wenn und soweit ihre Gültigkeit von uns bei Vertragsabschluß schriftlich anerkannt wird. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Einkäufers gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Angebot und Preis:
1. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen. Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und Unterlagen sind uns, wenn der Auftrag verteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Die Preise beziehen sich auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
4. Sie sind freibleibend auf der Grundlage der derzeitigen Kosten ermittelt. Bei deren Erhöhung nach Abgabe unseres Angebotes können wir die daraus entstehenden Mehraufwendungen in Rechnung stellen. Festpreise bedürfen besonderer Vereinbarungen; ebenso sind Preisänderungen bei Abnahme abweichender Mengen vorbehalten.
5. Die Preise verstehen sich ab Lager Hiddenhausen ohne Mehrwertsteuer.
6. Der Mindestauftragswert für Lieferungen beträgt € 100.- (ohne MwSt.). Bestellungen unterhalb des Mindestauftragswertes werden neben Verpackung- und Versandkosten pauschal mit € 27,50 ( ohne MwSt.) abgerechnet.
Zahlungen:
1. Zahlungen sind bar innerhalb 30 Tagen, berechnet nach dem Rechnungsdatum, netto zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3. Wir sind nicht verpflichtet, Rimessen oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Eine Ausnahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont-, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als erfüllt. ohne daß wir eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung oder Protesterhebung haben.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß sich der Käufer in ungünstigen Vermögensverhältnissen befindet, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller fälligen oder nicht fälligen Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen, die Erfüllung unsererseits bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern und nach ergebnisloser Fristsetzung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.
Lieferung und Abnahme:
1. Für dem Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
2. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. jedoch ohne Verbindlichkeit Höhere Gewalt befreit uns für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Der Käufer ist in diesem Fall nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen uns geltend zu machen.
3. Transportversicherung erfolgt durch uns nur bei schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Käufers.
4. Rücksendungen werden auch bei beanstandeter Ware nicht ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis angenommen. Transportkosten und Transportgefahr trägt in solchen Fällen der Käufer.
5. Bei Stornierungen, die in jedem Fall unser Zustimmung bedürfen, wird nach unserer Wahl eine pauschale Storno- bzw. Schadenersatzgebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes fällig oder der tatsächliche Aufwand und Schaden in Rechnung gestellt. Der Käufer kann bei pauschalierter Schadenersatz- bzw. Stornogebühr den Nachweis eines geringeren Schadens führen.
6. An Kostenschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen hält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. 7. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
8. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
1. Bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf uns und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport-, und Feuerschäden versichert.
2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daß der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt
Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
3. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von Ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
Mängelgewähr, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht:
1. Der Besteller ist verpflichtet, Mängel der gelieferten Ware unverzüglich anzuzei-gen, jedoch spätestens binnen 1 Woche nach Auslieferung, in jedem Falle aber vor Weiterveräußerung oder Einbau.
2. Bei Montage durch uns ist der Käufer verpflichtet, die ausgeführten Arbeiten unverzüglich nach Fertigstellung selbst oder durch einen Bevollmächtigen abnehmen zu lassen; etwaige Mängel müssen im Beisein unseren Vertreters beanstandet werden. Nach Abnahme der Ware vorgebrachte Mängelrügen gewähren dem Käufer keinen Anspruch auf Gewährleistung. Wir sind nicht verpflichtet, die Ordungsmäßigkeit vorangegangener Arbeiten Dritter zu überprüfen und haften nicht für unsachgemäße Vorarbeiten Dritter und daraus entstehenden Schäden.
3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat der Käufer Anspruch auf Beseitigung des von uns anerkannten Mangels. Nach unserer Wahl sind wir auch zur Minderung oder Ersatzlieferung, auch nochmalige, berechtigt. Bei mangelhafter zweiter Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
4. Der Käufer auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Aufrechnung ist ihm nur mit solchen Gegenforderungen gestattet, die von uns schriftlich anerkannt worden oder die tituliert sind.
Eigentumsvorbehalt:
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
2. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Hat der Käufer über unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch Verkauf oder sonst wie weiterverfügt, tritt er von den Gesamtansprüchen gegen den Empfängern schon jetzt die Forderung in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns ab. Diese Abtretung ist, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedarf, mit dem Zeitpunkt der Weiterverfügung durch den Käufer wirksam, jedoch ist der Käufer auf unser Verlangen auch verpflichtet, uns eine besondere Abtretungsurkunde auszuhändigen. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, den abgetrenen Anspruch für uns einzuziehen, wobei eingezogene Beträge sofort an uns abzuführen sind.
Lieferung von kundenspezifischen Produkten Wir sind bestrebt, die vorgeschriebene Bestellmenge zu liefern. Der Besteller verpflichtet sich jedoch, ein Fertigunsbedingtes Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Menge bis zu 10% bei gleichbleibendem Preis anzuerkennen.
Änderungen:
Alle Änderungen bzw. Freigaben müssen schriftlich erfolgen und vom Besteller genehmigt werden. Die Änderungen werden dem Besteller weiterbelastet. Als Gewährleistungsfrist für Sonderanfertigung bei Abrufaufträgen gelten 6 Monate ab dem Datum der ersten Teillieferung. Technische Änderungen bleiben uns uneingeschränkt jederzeit Vorbehalten
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Herford.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
Verbindlichkeit des Vertrages:
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.